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Gerichte und Rechtsprechung in den Ländern

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Dass die Länder Gerichte haben, ist Ausdruck der Staatlichkeit der Länder. Das bedeutet nun aber nicht, dass die Gerichte der Länder nur Landesrecht anwenden dürfen oder nur Hoheitsakte der Landesstaatsgewalt vor den Gerichten der Länder angegriffen werden dürfen. Vielmehr wenden die Gerichte der Länder auch Bundesrecht an und kontrollieren Hoheitsakte der Bundesstaatsgewalt. Während Aufgabe der obersten Gerichtshöfe des Bundes als Spitzen des Instanzenzuges eher die Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Art und damit die Vereinheitlichung der Rechtsanwendung ist, sind die Gerichte der Länder in erster Linie Tatsachengerichte und damit näher am Bürger. Die Rechtsprechung der Gerichte der Länder gibt deshalb oft Antworten auf Fallfragen, die die obersten Gerichtshöfe (noch) nicht beantwortet haben.

Weitere und teilweise umfassendere Recherchemöglichkeiten finden Sie unter Rechtsportale und allgemeine Rechtsprechungsportale. Auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierte Rechtsprechungsportale finden Sie unter spezielle Rechtsgebiete.

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