|
"In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln" (Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger).
"Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht" (Artikel 95 Absatz 1 des Grundgesetzes). Während die Gerichte der Länder in erster Linie Tatsachengerichte sind, haben die obersten Gerichtshöfe des Bundes tendenziell eher die Aufgabe, Rechtsfragen grundsätzlicher Art zu klären und damit die Rechtsanwendung zu vereinheitlichen. Die obersten Gerichtshöfe stehen an der Spitze des Instanzenzuges. Ihre Rechtsprechung hat deshalb bundesweit größte Autorität. Über allem schwebt gleichsam das Bundesverfassungsgericht als "Hüter der Verfassung".
Weitere und teilweise umfassendere Recherchemöglichkeiten, die auch die Rechtsprechung der Gerichte der Länder erfassen, finden Sie unter Rechtsportale und allgemeine Rechtsprechungsportale. Auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierte Rechtsprechungsportale finden Sie unter spezielle Rechtsgebiete.
|